Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierter Bestandteil jedes unserer Angebote und jeder an uns gerichteten Bestellung bzw. jedes Auftrags und der durch Annahme derselben zustande gekommenen Verträge, dies sowohl in laufender als auch in künftiger Geschäftsverbindung. Diese AGB gelten zwischen uns und unserem Vertragspartner, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AllgemeinenGeschäftsbedingungen durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
Diese AGB sind auf Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern im Sinne der §§ 1 bis 3 UGB abgestimmt. Unser Vertragspartner erklärt, dass er als Unternehmer mit uns unternehmensbezogene Geschäfte im Sinne des § 343 Abs 2 UGB abschließt.
Sofern Lieferungen an Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG erfolgen, gelten diese Bedingungen insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
- Vertragsgegenstand
Die Eigentümer von Filmequipment, Geräte und Zubehör (im Folgenden „Mietgegenstand“) haben uns bevollmächtigt und beauftragt, in ihrem Namen Mietverträge über Mietgegenstände abzuschließen, den Inhalt dieser Verträge festzulegen, Mietentgelte entgegenzunehmen und überhaupt alles zu besorgen, was zum Abschluss und zur Abwicklung von Mietverträgen über die Mietgegenstände nützlich und erforderlich ist.
Vertragsparteien der Mietverträge sind die jeweiligen Eigentümer des Mietgegenstandes und der Mieter.
Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl für das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Mieter als auch für das Vertragsverhältnis zwischen dem jeweiligen Eigentümer der Mietgegenstände und dem Mieter.
- Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Insbesondere stellt der Inhalt unserer Website kein verbindliches Angebot dar.
Der Mieter ist an sein an uns gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages bis zur Leistungserbringungen durch uns gebunden. Telefonische Aufträge und Angebote werden von uns nur auf Gefahr und Risiko des Mieters angenommen.
Verträge kommen rechtswirksam mit Auslieferung des Mietgegenstandes zustande.
Wir sind nicht verpflichtet, einen allfälligen Rücktritt des Mieters von seinem Vertragsangebot anzunehmen. Sollten wir einen Rücktritt dennoch akzeptieren, sind wir berechtigt, nachstehende Stornogebühren (jeweils zzgl. USt) zu verrechnen:
Rücktritt zwischen 96 und 48 Stunden vor dem Auslieferungstermin: 30 % des Preises nach Ziffer 4;
Rücktritt zwischen 48 und 24 Stunden vor dem Auslieferungstermin: 50 % des Preises nach Ziffer 4;
späterer Rücktritt: 100 % des Preises nach Ziffer 4;
- Preise
Die Preise für die Überlassung der Mietgegenstände samt Zubehör bestimmen sich nach unserer, bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, es sei denn, dass schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Für Gerätesätze, die nach der gültigen Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen oder die zu einem gesondert vereinbarten Pauschalpreis gemietet werden, ist der volle Mietpreis gemäß Preisliste oder Vereinbarung auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert werden.
Alle Mietgebühren und Mietpreise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes.
Der Mieter verpflichtet sich, zusätzlich zum Mietpreis eine allfällig zu entrichtende Bestandvertragsgebühr (§ 33 TP 5 GebG) zu bezahlen.
- Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Geräte verbindlich bestellt sind, spätestens jedoch mit dem Tag der Auslieferung an den Mieter (Versendung oder Auslieferung von unserem Lager) bis zur Rückgabe an unser Lager. Die Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Mietdauer.
Die Mietgebühren werden ausschließlich nach vollen Tagessätzen berechnet. Samstage, Sonntage, Feiertage und angebrochene Tage werden voll berechnet.
Etwaige Nutzungsausfallzeiten der Mietsache aufgrund von Schäden, die nicht von uns verschuldet wurden, gehören zur vertraglichen Mietzeit und befreien denMieter nicht von der Entrichtung des vereinbarten Mietpreises.
Die Transportzeit gilt als Mietzeit. Soweit Geräte vor 14.00 Uhr nachmittags abgeholt werden, ist der volle Tagessatz für den Abholtag zu bezahlen. Das gleiche gilt bei Rücklieferung nach 10.00 Uhr vormittags. Für Verzögerungen von Auslieferungsterminen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, kann keine Haftung übernommen werden.
- Transport
Die Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Er trägt auch die Transportgefahr, soweit diese nicht durch die über uns abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist. Dies gilt auch im Fall einer Versendung durch uns oder unseren Beauftragten.
Verpackungskosten trägt der Mieter; sie werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
Bei Versendung der gemieteten Gegenstände ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt insoweit auch Kosten und Risiko.
Eventuell erforderliche Transportgeräte, Liftbenützung, Zufahrts- und Parkmöglichkeiten, um die Mietgeräte an den Verwendungsort zu befördern, werden vom Mieter beigestellt.
- Obliegenheitspflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, uns über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens zu informieren und sich bei Übernahme bzw. vor Versand, spätestens aber vor Inbetriebnahme der Geräte und des Zubehörs, von deren einwandfreiem Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme sämtliche Geräte und Zubehör vollständig unter professionellen Bedingungen zu erproben.
Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche zur Anspruchverteidigung oder Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und unsere Interessen und die der Versicherungsgesellschaft bestmöglich zu unterstützen (Feststellung der Identität der Beteiligten, deren Versicherung, Schadensaufnahme durch die örtliche Polizei etc.).
Der Mieter trägt für die für die Mietgegenstände erforderlichen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Einrichtungen, insbesondere Stromanschlüsse, Unterkonstruktionen, Podeste, Steiger, Abhängungen, Absperrungen usw. selbst Sorge.
Allenfalls erforderliche behördliche Bewilligungen, etwa für Vorführungen, werden vom Mieter eingeholt.
- Zahlungsbedingungen, Sicherungsrechte, Rabattwegfall
Die Auslieferung der Mietgegenstände erfolgt gegen Rechnung (Lieferschein). Der Rechnungsbetrag ist binnen 10 Tagen (prompt) nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Wenn wir Schecks und Wechsel annehmen, wozu wir nicht verpflichtet sind, erfolgt dies stets nur erfüllungshalber. Sämtliche Spesen, Kosten, Gebühren und sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Mieters und sind sofort fällig.Wir sind berechtigt, 50 % des Mietpreises vorab in Rechnung zu stellen.
Zahlungen des Mieters können mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns erfolgen. Zahlungen an Eigentümer können nur nach allseitiger schriftlicher Vereinbarung berücksichtigt werden.
Im Fall des Zahlungsverzugs durch den Mieter sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 352 UGB im Fall von unternehmensbezogenen Geschäften) zu berechnen.
Werden Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden aufkommen lassen (z.B. Zahlungseinstellung, Verzug trotz wiederholter Mahnung, Nichteinlösung von Schecks), sind wir berechtigt, die Restschuld sofort fällig zu stellen (auch wenn vorher Zahlungsziele und Stundungen gewährt wurden). Ebenso sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen (Filmrechte, Vorauszahlungen, Bürgschaften).
Der Mieter ist zur Aufrechnung von Gegenforderungen oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
Der Mieter ist zur Preisminderung, auch wenn M.ngelrügen geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn diese M.ngelansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
Im Fall des Zahlungsverzuges des Mieters sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir überdies berechtigt, auch vor der Rechtskraft der Insolvenzeröffnung etwaige Sicherheiten zu verwerfen.
Im Rücktrittsfall ermächtigt uns der Mieter unter Verzicht auf seine Hausrechte zur Wiedererlangung der Mietgegenstände jeden Raum zu betreten, in dem die Mietgegenstände lagern. Der Anspruch auf Zahlung des Mietentgeltes sowie allfällige darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche werden durch den Vertragsrücktritt nicht berührt.
Bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichsverfahren des Mieters, im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Zahlungsverzugs des Mieters und bei gerichtlicher Betreibung der fälligen Forderung durch uns kommen bewilligte Rabatte in Wegfall. Wir sind dann berechtigt, die aktuell geltenden Listenpreise zu verlangen.
- Eigentumsschutz
Die vermieteten Geräte bleiben in unserem alleinigen Eigentum bzw. im Eigentum des jeweiligen Eigentümers und in unserem mittelbaren Besitz.
Jede Überlassung der Geräte an Dritte (gleich ob gegen Entgelt oder unentgeltlich) ist ohne unsere ausdrückliche und schriftlich erklärte Zustimmung unzulässig. Wir sind zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Geräte berechtigt, wenn eine rechtswidrige Überlassung an Dritte bekannt wird.
- Haftung
Der Mieter übernimmt während der Mietzeit für die gemieteten Geräte samt Zubehör die uneingeschränkte Haftung und zwar auch für Zufallschäden und höhere Gewalt.
Der Abschluss einer geeigneten Versicherung, die auch die Risiken eines zufälligen Unterganges und höherer Gewalt abdeckt, ist Sache des Mieters.
Alle während der Mietdauer erforderlichen Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, es handelt sich um die Beseitigung bei Übernahme schriftlich gerügter Mängel.
Alle Art von Schadenersatzansprüchen des Mieters (sowohl wegen eines Mangels, für den unsererseits Gewährleistungspflicht vorliegt, als auch wegen Mangelfolgeschäden und sonstiger Schäden im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung) sind ausgeschlossen, sofern uns oder unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen kein krass grobes Verschulden oder Vorsatz trifft. Soweit es sich nicht um Personenschäden handelt, haften wir Personen gegenüber, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind, nur bei Vorsatz. Das Vorliegen groben Verschuldens oder Vorsatzes unsererseits hat der Käufer zu beweisen. In Fällen höherer Gewalt, wie z.B. Aussperrungen, Streiks sowie für vertragswidriges Verhalten von Zulieferern haften wir nicht.
Ersatzansprüche des Mieters verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in drei Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Haftungsausschluss oder -beschränkung auch für die persönliche Haftung unserer Vertreter, Auftragnehmer und Erfüllungsgehilfen sowie der von uns vertretenen Eigentümer der Mietgegenstände.
Liegt ein Mangel der gemieteten Geräte (Mietsache) vor, sind wir nach unserer Wahl zur Lieferung eines mangelfreien Ersatzgerätes oder zur Mängelbeseitigung berechtigt.
Soweit uns keine vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten angelastet wird, ist eine Schadenersatzhaftung nur auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für indirekte Schäden, insbesondere Mängelfolgeschäden, die nur Vermögensschäden sind, haften wir nicht.
Der Mieter bestätigt durch die Übernahme der Geräte deren einwandfreien Zustand und Funktion. Soweit bei Übergabe vorhandene Mängel nicht sofort gerügt wurden und der Mieter bei Schäden, Störungen oder Ausfällen uns nicht sofort informiert hat, wird der Mieter weder von der Mietgebühr frei, noch ist er zu dessen Minderung berechtigt.
In allen Schadensfällen während des Mietzeitraums sind wir nicht verpflichtet, Ersatzgeräte für beim Mieter ohne unser Verschulden unbrauchbar gewordene Geräte zur Verfügung zu stellen. Werden durch Bereitstellung von Ersatz zusätzliche Kosten (z.B. durch Transport oder Anmietung der Geräte bei anderen Geräteverleihern verursacht, sind wir berechtigt, diese Kosten dem Mieter weiter zu berechnen.
Der Mieter verpflichtet sich, uns im Fall von Verletzungen von Rechten Dritter, insbesondere von Verwertungs- und Urheberrechten und sonstigem geistigem Eigentum, gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
- Anmietung von Kraftfahrzeugen
Die Anmietung von Kraftfahrzeugen erfolgt mit gesondertem Kfz-Mietvertrag. Es gelten die unsere Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrzeug-Mietverträge.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist unser Firmensitz in Röthis bzw. unser Lager in Andelsbuch.
Zur Entscheidung aller aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am Allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Rück- und Weiterverweisungen. Diese Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
- Datenweitergabe und Benutzerkonten
Wir verwenden Bestandsdaten der Vertragspartner nur zur Abwicklung der Bestellung und zur Durchführung des Vertrages, sofern der Kunde nicht seine ausdrückliche Zustimmung zur weitergehenden Nutzung seiner Daten erteilt hat.
Wir geben personenbezogenen Daten nicht ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Betroffenen an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind unsere Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen, und Behörden im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen.
Der Kunde erhält mit der Registrierung auf dem Online-Portal ein eigenes Benutzerkonto, dessen Zugangsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Der Benutzer kann sein Konto jederzeit über das Online-Portal selbst löschen.
Wir behalten uns das Recht vor, Benutzerkonten und einzelne Leistungen zu sperren, wenn der Mieter von seinem Konto rechts- oder vertragswidrigen Gebrauch macht. Benutzerkonten können außerdem automatisch gelöscht werden, wenn der Mieter über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr hiervon keinen Gebrauch macht.
- Sonstige Vertragsbestimmungen
Mündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlichbestätigt werden. Vertragsergänzungen und Abänderungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auch das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Mieters aus dem Vertrag bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
Unsere aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten gehen im Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs 1 UGB auf Einzelrechtsnachfolger über, ohne dass eine gesonderte Verständigung des Vertragspartners von diesem Rechtsübergang notwendig wäre. Der Vertragspartner verzichtet hiermit auf sein Widerspruchsrecht im Sinne des § 38 Abs 2 UGB. Dies bedeutet, dass die Dauer unserer Haftung gemäß § 39 UGB begrenzt ist.
Alle Hinweise auf gesetzliche Vorschriften schließen die Novellierung oder Wiederverlautbarung dieser Vorschriften ein, gleichgültig ob diese vor oder nach dem Datum der Vertragsunterfertigung dieses Vertrages erfolgt sind oder erfolgenwerden.
Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, deren Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck vernünftigerweise vereinbart worden wäre, wenn die Lücke von vornherein bekannt gewesen wäre.